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Wer vertritt meine Interessen?
Der Betriebsrat – das Bindeglied zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin – setzt sich in Konfliktsituationen für die Rechte der MitarbeiterInnen ein. Doch was tun, wenn es ein solches Organ nicht gibt? Alles über Vorteile, Funktionsweise und persönliche Rechte.
Von Natalie Nietsch
Fr, 29/06/2012 - 09:05
„Etwa 10.500 Betriebsräte vertreten in Österreichs Unternehmen aktiv die Rechte von ArbeitnehmerInnen. Das sind rund 45.000 Menschen“, weiß Hannes Schneller, Jurist für Sozialpolitik an der Arbeiterkammer (AK) Wien. Doch welche Vorteile hat so ein Betriebsrat eigentlich? „Allgemein gesprochen ist der Betriebsrat nichts anderes als das Bindemitglied zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin. Treten Konfliktsituationen zwischen beiden Parteien auf, wird der Betriebsrat als Schlichtungsstelle zu Rate gezogen.“
Wann es zur Gründung eines solchen Organs kommt, ist ebenfalls ganz klar geregelt. „So gibt das Arbeitserfassungsgesetz von 1974 (§§ 50-122) vor, dass ab einer MitarbeiterInnenzahl von fünf stimmberechtigten Personen ein Betriebsrat eingesetzt werden muss“, sagt Schneller. Warum in vielen Unternehmen dieses Organ trotzdem fehlt, „ist auf ein in Österreich gar nicht so seltenes rechtliches Konstrukt – die Lex imperfecta – zurückzuführen.“ Das ist vereinfacht gesagt „ein Gesetz ohne Sanktion“. Verzichten ArbeitnehmerInnen auf die Gründung eines Betriebsrates, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einerseits keine Strafe befürchten, gleichzeitig sind die Solidarinteressen der ArbeitnehmerInnen nicht optimal vertreten“, so der Experte.
Was tut der Betriebsrat für mich?
Die Funktion eines Betriebsrats umfasst den Schutz jeder einzelnen Arbeitnehmerin, wenn diese etwa durch die Entscheidung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers benachteiligt wurde. Dies reicht laut AK vom Abschluss von Betriebsvereinbarungen, über die Mitwirkung bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen, bis hin zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen in Unternehmen. Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen aber auch Überwachungs- und Kontrollrechte, Informationsrechte und Interventionsrechte.
Gewählt wird das Interessenvertretungsorgan auf Basis einer Betriebsratswahl, um die sich die Belegschaft kümmern muss. „Mitglied im Betriebsrat kann abgesehen von freien DienstnehmerInnen jeder werden – egal ob voll- bzw. teilzeitbeschäftigt oder geringfügig angestellt“, sagt der Experte. „Wie viele Personen in einem Betriebsrat agieren, ist ganz unterschiedlich und meist abhängig von der Größe eines Unternehmens. „Durchschnittlich setzen sich etwa vier Personen als Betriebsräte für die Interessen Ihrer KollegInnen ein. In größeren Industriebetrieben können es sogar bis zu 17 Personen sein“, weiß Schneller.






